es kamen zu uns mehrere Fragen ob der Gemeinderat auch wirklich entscheinden kann; selbst Amtsträger waren sich hierbei nicht sicher, nun wollen wir etwas Unterstützung anbieten.
Also kurz zusammen gefasst ein Auszug aus dem Windkraft Leitfaden des Land Oberösterreich:
Stand 17.07.24, entnommen von:
„Leitfaden für die Errichtung und Förderung von Windkraftanlagen in Oberösterreich Gesetzliche Vorschriften, Fördermöglichkeiten und weiterführende Informationen zur Errichtung von Windkraftanlagen in Oberösterreich 672,23 KB)“ zu finden unter:
- Gesetzliche Errichtungsvorschriften
Punkt A) Allgemeines
Neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung gemäß Oö. ElWOG 2006 bei der Oö. Landes-
regierung, kann sich auch eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bei der zuständigen
Gemeinde (Raumordnungsrecht, Baurecht, …) bzw. bei der zuständigen Bezirksverwal-
tungsbehörde (Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht, …) ergeben; dies kann etwa bei
Stromerzeugungsanlagen der Fall sein, die auf Freiflächen bzw. in der Nähe von
Gewässern errichtet werden. Bei Anlagen neben Straßen kann auch eine Bewilligung der
Straßenverwaltung (Straßenmeisterei, Gemeinde) erforderlich se
Punkt D) Raumordnungsrecht – Oö. ROG 1994 idgF.
c) im Grünland dürfen Windkraftanlagen nur dann errichtet werden, wenn eine entspre-
chende Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan die Errichtung zulässt (Grünland-
sonderwidmung nach § 30a Oö. ROG 1994).
Punkt F) Elektrizitätsrecht – Oö. ElWOG 2006 idgF.
Windkraftanlagen mit mehr als 5 kW Engpassleistung:
… Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: …
2a. eine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird;
Im Dokument sind viele Hinweise zur Windkraft zu finden unter anderen:
Ziele der „Richtlinie Oö. Windkraft-Masterplan 2017“
- Der Schutz bestehender Siedlungen und deren rechtswirksam festgelegte Erweiterungen vor
möglichen Beeinträchtigungen durch Windkraftgroßanlagen. - Die räumliche Konzentration von Windkraftgroßanlagen auf effiziente Standorträume mit einer
Mindestanzahl von drei Anlagen je Standort und damit die Verhinderung einer dispersen
Verteilung von Einzelstandorten über ganz Oberösterreich. Für die derzeit errichteten Anlagen-
typen kann von einem effizienten Betrieb dann gesprochen werden, wenn aufgrund des Wind-
dargebotes zumindest eine mittlere Leistungsdichte von 220 W/m2 in 130 m Höhe erreicht werden
kann. - Die Beschränkung von Windkraftgroßanlagen auf Standorträume, die unter besonderer Bedacht-
nahme auf das überörtlich bedeutsame Landschaftsbild und auf ökologische Gesichtspunkte im
Hinblick auf die geplante Nutzung eine möglichst hohe Raumverträglichkeit aufweisen. - Der Ausschluss von Standorträumen für Windkraftgroßanlagen, bei deren Nutzung aus ökologi-
schen, landschaftlichen oder touristischen Gesichtspunkten mit untragbaren Auswirkungen zu
rechnen wäre
Es ist ein Verbrechen an die Natur, wenn so etwas gebaut wird . Da es nicht einmal notwendig ist !!! Nur für Export soviel Wald roden !!! Wir haben eine gute Stromversorgung vom Inn kraftwerk… also ein striktes ,, NEIN “ .